Fernabsatzgesetz – die Rechtslage bis 2002 und folgende Änderungen

fernabsatzgesetz buch
Das Fernabsatzgesetz wurde 2002 ins BGB integriert.

Der niedergelassene Handel beklagt seit Jahren sinkende Umsätze, weil immer mehr Kunden den Großteil ihrer Einkäufe über das Internet erledigen. Dies hat nicht nur dazu geführt, dass klassische Händler vom Online-Handel zunehmend bedrängt und vielleicht irgendwann tatsächlich abgelöst werden. Auch und gerade für die Kundschaft selbst hat der Wandel Veränderungen gebracht. Der deutsche Gesetzgeber begegnete dem Trend, nicht mehr persönlich in den Geschäften vor Ort einzukaufen, unter anderem durch die Schaffung des Fernabsatzgesetzes.
Ein wichtiger Begriff im Zusammenhang ist hierbei die sogenannte Fernabsatzrichtlinie oder das Fernabsatzrecht. Diese Grundlage trat im Jahr 2000 in Kraft.

Hintergrund dieser rechtlichen Neuordnung: Der Staat sah sich gezwungen, den Handel auf Basis von Regelungen der Europäischen zu regulieren, um die von der EU vorgegebene Harmonisierung auch in Deutschland zu ermöglichen.

Der Weg zum Fernabsatzrecht im deutschen BGB

Die Rahmenbedingungen zum Fernabsatzgesetz finden sich seit Anfang 2002 im Bürgerlichen Gesetzbuch( §§ 312b ff.). Sie greifen nicht allein für den digitale Einkäufe, sondern im gleichen Maße für Bestellungen, die per Telefon aufgegeben werden. Ziel des früheren „FernAbsG“, wie da Fernabsatzgesetz als Bestandteil des Fernabsatzrechts abgekürzt wird, war in erster Linie der Schutz von Verbrauchern, die Fernabsatzverträge abgeschlossen haben. Die Umsetzung gehörte zur „Schuldrechtsmodernisierung“, die nach Auffassung zahlreicher Rechtsexperten auf Grund des digitalen Wandels hierzulande längst überfällig war. Vormals gab es vielfach Schwierigkeiten bei der juristischen Bewertung von Geschäften und Verkäufen, die telefonisch oder online getätigt wurden.


Es hatte sich zuvor gezeigt, dass die erforderliche Aufklärung potentiellen Kunden gegenüber gerade im Internet vielfach versäumt wurde. Das Fernabsatzgesetz sollte erreichen, dass die Bedingungen eines im WWW abgeschlossenen Vertrags ebenso klar werden wie bei normalen Käufen mit persönlichem Kontakt zum Anbieter. Durch die fehlende Transparenz war es zuvor immer wieder zu Problemen und Missverständnissen gekommen, deren Leidtragende vielfach die Kunden/Käufer waren.

→ Fehlende Begutachtung bei Waren und Dienstleistungen war lange problematisch

Interessenten, die in Online-Shops einkauften, bevor es das Fernabsatzgesetz gab, hatten damit zu kämpfen, dass sie Artikel nicht vor dem Kauf auf Herz und Nieren prüfen konnten, wie sie dies im Einzelhandel am Ort tun. Material, Verarbeitungsqualität und andere Punkte können nur schwerlich beurteilt werden. Ebenso fällt es beim Bestellen im Internet schwer, die genauen Farben von Produkten zu beurteilen. Telefonisch sind die Schwierigkeiten noch komplexer, da Kunden in Shops wenigstens Fotos und Videos als Hilfestellung bei der Auswahl abrufen können.

Vor allem der „neue“ Online-Handel verlangte Weiterentwicklungen

In den ersten Zeiten des Internet-Booms standen Betrügern Tür und Tor offen, Konsumenten abzuzocken, eben weil Richtlinien wie das Fernabsatzgesetz fehlten. Das neue Gesetz sollte nicht nur die Verbraucher gegen Missbrauch und Betrug absichern. Auch sollten die Vorgaben generell Sicherheit für alle beteiligten Parteien schaffen. Fraglos gibt es – wie heutige Studien im Kontext der rasch voranschreitenden Globalisierung des Online-Handels unter Beweis stellen – nach wie vor keinen 100-prozentigen Verbraucherschutz. Schließlich sind Kunden selbst angehalten, auf verschiedene Sicherheitskriterien zu achten, wenn sie im WWW Dienstleistungen in Anspruch nehmen oder Waren bestellen. Dennoch hat das Fernabsatzgesetz für eine deutliche Entspannung in der schwierigen Situation rund um die Jahrtausendwende gesorgt. Zumindest im Hinblick auf den Handel im deutschen Bereich des Internets.

Zentraler Bereich des Fernabsatzgesetzes – das Widerspruchsrecht für Käufer

Zur geltenden Rechtslage ist zu sagen: In seiner ursprünglichen Form existiert das Fernabsatzgesetz durch das Aufgeben im BGB eigentlich nicht mehr. Es lebt dort als elementarer Themenkomplex der Verbrauchergesetze im Prinzip weiter. Dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz von 2002 sei Dank. Die rechtlichen Bestimmungen haben somit weiterhin Bestand. Jedoch: Teils in veränderter, häufig umfangreicherer Art und Weise. Dies wiederum liegt in erster Linie an der Umstellung auf das neue Fernabsatzrecht nach Aufnahme ins BGB.

Von Bedeutung ist beim damaligen Fernabsatzgesetz und dem späteren Fernabsatzrecht die Frage nach den Bereichen, in denen die rechtlichen Vorgaben überhaupt Anwendung finden. Generell bezieht sich die Rechtslage auf

  1. Kaufverträge
  2. Dienstleistungsverträge

Bezug nimmt das Gesetzt als Verbraucherschutzmaßnahme natürlich auf Kontrakte, die zwischen Verbrauchern – also Bürgern – auf der einen und Unternehmen auf der anderen Seite abgeschlossen werden. Diese Verträge können wie bereits kurz thematisiert auf verschiedenen Wegen zustande kommen. Die Varianten für den Abschluss sind

  • die telefonische Kommunikation (wie z.B. bei Versicherungen oder Strom üblich)
  • via Internet über spezielle Portale oder Anbieter-Webseiten
  • weitere „Fernkommunikationsmittel
  • zusätzlich: Dienstleistungs- oder Vertriebssysteme, die eigens für den Fernabsatz entwickelt wurden (geregelt in → § 1 Abs. 1 und 2 FernAbsG)

Gerade die telefonische Vorgehensweise ist über die Jahre immer wichtiger geworden für Anbieter, ist dabei vielen Verbrauchern aber eher ein Dorn im Auge. Im Fernabsatzgesetz kommen des Weiteren auch Briefe, Kataloge, Telekopien, E-Mails sowie der Rundfunk und als „Tele- und Mediendienste“ bezeichnete Angebote zur Sprache. Einige dieser Kommunikationswege sind heute über die Jahre deutlich in den Hintergrund gerückt durch den medialen Wandel.

Klar vorgegeben wurde von Anfang an auch eindeutig, für welche Bereich das Gesetz nicht gedacht ist.

Hierzu zählen unter anderen:

  1. Grundstücksgeschäfte (auch Teilnutzungs-Vereinbarungen)
  2. Fernunterricht
  3. Finanzgeschäfte
  4. Lebensmittel-, Getränke- und Haushaltsgegenstandlieferung
  5. allgemein Lieferung zum täglichen Bedarf (Pizza, Milch, etc.)
  6. die Inanspruchnahme öffentlicher Fernsprecher
  7. Verträge zu Beförderung und Unterbringung

Einige andere Themen fallen ebenfalls in den Bereich der nicht durch das Fernabsatzgesetz regulierten Leistungen. Beispielsweise Geschäfte an Warenautomaten.

Bereitstellung wesentlicher Details wurde obligatorisch

Wichtig war in diesem Zusammenhang im Fernabsatzgesetz die Pflicht zur Information durch die Dienstleister ihren Kunden gegenüber. Unternehmen waren auf Basis von Paragraf 2 gezwungen, verschiedene wesentliche Informationen bereitzustellen. Zunächst einmal mussten (und müssen bis heute auf der Grundlage der heutigen Rechtslage) Unternehmen ihre Identität preisgeben und ihre Anschrift erkennen lassen. Darüber hinaus müssen Kunden in spe weitere wesentliche Merkmale zu Leistungen und Waren einsehen können – und dass dies erst auf Nachfragen von Seiten potentieller Interessenten ermöglicht wird. Unmissverständlich müssen auch die Rechte in puncto Widerruf und Rückgabe als Belehrung zur Verfügung gestellt werden. Womit bereits eine gute Grundlage zur Weiterleitung gegeben ist.

Das Widerrufs und Rückgaberecht im FernAbsG

Zwei Wochen lang konnten (können) sich Kunden dazu entscheiden, Leistungen und Waren zurückzugeben. Dies regelte damals unter anderem § 3 Abs. 1 Satz 1 FernAbsG. Um von diesem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, mussten Verbraucher binnen der genannten Frist die vormalige Willenserklärung ausdrücklich widerrufen, sodass die Vertragsbindung erlosch. Startpunkt der Frist war der Zeitpunkt, zu dem der Anbieter seiner Informationspflicht nachgekommen war. Dies jedenfalls die Regelung bei Dienstleistungen. Im Falle eines Kaufs lief die Frist ab dem Moment frühestens bei Warenerhalt, spätestens aber nach vier Wochen des Eingangs der Waren bei Empfänger. Wie bei nahezu allen Gesetzen gab es auch vom Widerrufsrecht gewisse Ausnahmen.

Einige dieser Ausschlüsse folgen nun an dieser Stelle:

  • Warenlieferungen, bei denen spezifische Wünsche der Kunden berücksichtigt wurden (Extra-Anfertigungen, Einzelstücke und dergleichen)
  • Waren/Güter, die nicht für Rücksendungen geeignet waren
  • aus hygienischen Gründen: schnell verderbliche Waren
  • Waren, deren Verfallsdatum bei Rücksendung bzw. Eingang bei Anbieter schon erreicht worden wäre
  • entsiegelte Software-Lieferungen (auch Audio- und/oder Video-Aufzeichnungen)
  • Zeitschriften,- Illustrierten- und Zeitungslieferungen
  • generell Frischwarenlieferungen (Fisch, Fleisch, Blumen, u.a.)
  • Dienstleistungen aus dem Bereich Lotto, Wetten, etc.
  • versteigerte Artikel

Im Einzelfall bestand die Möglichkeit, dass an die Stelle des Widerrufsrechts auf Basis von § 3 Abs. 3 FernAbsG ein sogenanntes „uneingeschränktes Rückgaberecht“ trat, welches wiederum durch § 361b BGB a. F. definiert wurde. Die Option eines vertraglichen Ausschlusses des Widerrufs- oder Rückgaberechts sah der Gesetzgeber nicht vor abseits der genannten Ausnahmen.

Fernabsatzgesetz abgelöst durch die rechtliche Modernisierung

Das Ende des Fernabsatzgesetzes wurde letztlich durch die erwähnte Schuldrechtsmodernisierung in die Wege geleitet. Das große Aber: Etliche Bestimmungen, die zuvor schon für Fernabsatzverträge Bestand hatten, übernahm der Gesetzgeber Wort für Wort bis heute in §§ 312b ff. des BGB – weiterhin sind etliche Vorgaben auch fester Bestandteil der Informationspflichten-Verordnung im Bürgerlichen Gesetzbuch. Eine dringend erwähnenswerte Korrektur: Mittlerweile startet die Phase der Widerrufsfrist grundsätzlich erst, wenn Unternehmen ihre Informationspflicht erfüllt haben, selbst wenn Käufer Waren bereits früher erhalten haben. Damit stärkt die aktuelle Gesetzeslage die Position der Verbraucher nochmals deutlich, schließlich kann die Zeitspanne für den Widerruf im Fall der Fälle deutlich verlängert werden. Vormals endete die Frist grundsätzlich vier Monaten nach Warenerhalt. Gleichsam entstanden mit der Zeit weitere Finanzdienstleistungs-Vorschriften, die zuvor im am alten Fernabsatzgesetz kaum oder gar keine Berücksichtigung erfuhren. Zu den Finanzgeschäften gehören neben klassischen Transaktionen ebenso Versicherung, die Versicherungsvermittlung sowie Dienstleistungen aus dem Bereich des Wertpapierhandels.

Zusammenfassung der „Unterrichtungs“-Inhalte

Im Fernabsatzgesetz kam der Informationspflichten eine entscheidende Stellung zu, weshalb wir nochmals die einzelnen Aspekte zusammenfassen, die Anbieter Verbrauchern mitteilen mussten und im Grunde nach wie vor müssen – auch nach den diversen rechtlichen Anpassungen, die seit Eingliederung des Fernabsatzrechts ins BGB vorgenommen wurden.

Unterrichten müssen Unternehmen bei Vertragsabschluss- oder Anbahnung über

  • die Geschäftszwecke
  • die Identität samt Unternehmensniederlassung → wichtig: eine „ladungsfähige Anschrift“ für Firmen bzw. der Name eines Vertretungsberechtigten, wenn juristische Personen oder Personenvereinigungen oder -gruppen beteiligt waren/sind
  • zentrale Waren- und Dienstleistungsmerkmale (inkl. des Datums, zu dem Verträge zustande kommen werden)
  • mögliche vertragliche Mindestlaufzeiten (bei regelmäßig wiederkehrenden (Dienst-) Leistungen oder dauernden Lieferungen/Leistungen)
  • im Falle befristeter Angebote: die Gültigkeitsdauer, vor allem mit Blick auf Preise
  • den Waren- und Dienstleistungspreis an sich (samt Steuern und weiterer Bestandteile des Gesamtpreises)
  • den Vorbehalt, Waren und Dienstleistungen in stets gleichwertigen Qualitäten und Preisen zu liefern
  • mögliche ergänzende Kosten für Versand und Lieferung (sowie die Einzelheiten zur Lieferung an sich)
  • das Vorhandensein des Widerrufs- und Rückgaberechts
  • Gebühren/Kosten durch den Einsatz der Fernkommunikationsmittel (Grundtarife ausgeschlossen)
  • Hinweise zu Kundendienst-Leistungen

Werden Leistungen telefonisch angeboten, musste/muss die Aufklärungsarbeit zwingend zu Beginn der Gespräche erbracht werden. Handelt es sich bei den Verträgen um „Dauerschuldverhältnisse“ mussten laut Fernabsatzgesetz auch Kündigungsbedingungen explizit erwähnt werden. Vorausgesetzt sie galten für mehr als 12 Monate oder Vereinbarungen wurden gar unbefristet zwischen den Parteien getroffen.

„Ausnahmefall“ Finanzierung – auch hier gab es eindeutige Richtlinien

Eine Sonderstellung im Fernabsatz nahmen auf der anderen Seite „Finanzierte Verträge“ ein. Hierbei stand im Mittelpunkt, ob Verbraucher zu zahlende Preise zumindest zum Teil oder gar vollständig über einen Kredit des anbietenden Unternehmens finanzierten. Die Willenserklärung zum Darlehensvertrag war so nicht bindend, sofern Verbraucher vom Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch machen wollten. Eine dahingehende Belehrung (auf Basis von § 361a Abs. 1 Satz 3 und 4 zum Beispiel) war obligatorisch. Zinszahlungen und andere Kosten zulasten der Verbraucher waren untersagt. Diese Rahmenbedingungen galten nach Fernabsatzgesetz auch, wenn Dritte für die Finanzierung einbezogen wurden und ersichtlich war, dass der Kreditvertrag einerseits sowie der Fernabsatzvertrag andererseits als „wirtschaftliche Einheit“ anzusehen sind.

Paragraf 5 des Fernabsatzgesetzes nahm Bezug zur „Unabdingbarkeit“ beziehungsweise zum „Umgehungsverbot“. An dieser Stelle geht es darum, dass Abweichungen in den Vereinbarungen zwischen Anbietern und Verbrauchern untersagt sind, falls diese Absprachen eine nachteilige Auswirkungen aus Verbrauchersicht hätten. Nachteilige Vertragsklauseln wären im früheren Fernabsatzgesetz unwirksam gewesen, was auch im heutigen Rechtssystem zum Fernabsatzrecht Gültigkeit hat. Ein Außerkraftsetzen der juristischen Vorgaben ist generell unmöglich. Keine Gültigkeit hatte das Fernabsatzgesetz bei Verträgen, welche vor dem Stichtag 30.06.2017 in Kraft getreten waren.

Wie sehen die Nachfolger-Regelungen des Fernabsatzrechts im BGB aus?

Nach und nach entstanden einige Neuerungen rund um das Thema der Fernabsatzverträge. Gerade im Hinblick auf die Informationspflichten. Die Unternehmensidentität betreffend etwa müssen Anbieter heute auch öffentliche Unternehmensregister angeben, in denen zuständige Rechtsträger eingetragen sind – inklusive der Kennung, also beispielsweise der Registernummer. Gerade die Globalisierung hat auch Änderungen der ehemaligen Richtlinien des Fernabsatzgesetzes nach sich gezogen. So müssen Unternehmen jene Daten eines Vertreters angeben, der im Heimatland des Verbrauchers zuständig ist – sofern ein solcher Vertreter existiert. Die weiteren Bedingungen vom Zustand der Waren/Dienstleistungen über Laufzeiten bis zu Preisen, Nebenkosten und Widerrufs- sowie Rückgaberechten sind größtenteils erhalten geblieben.

Die Unterrichtung der Verbraucher im Übrigen muss nach genauen Standards erfolgen. Wird kein Vertrag nach § 495 Abs. 3 Nr. 1, § 503 oder § 504 Abs. 2 geschlossen, muss bei Finanzverträgen ein Musterschreiben zur „Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite“ verwendet werden.

Bei finanzierten Geschäften sind außerdem diese Informationen vorvertraglich auszuweisen:

  • Anschrift samt vollständigem Namen der Kreditgeber
  • die Kreditart
  • der Netto-Kreditbetrag
  • der geltende jährliche Sollzinssatz
  • die Laufzeit der Finanzierung
  • Fälligkeit, genaue Beträge und Anzahl möglicher Teilzahlungen
  • der vollständige Kreditbetrag samt aller Nebenkosten
  • die Konditionen zur Auszahlung der Darlehen
  • sonstige Kosten und Gebühren (auch durch den Einsatz von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten, Ratenanpassungen, etc.)
  • Zinssätze für den Fall eines Verzugs bei der Rückzahlung
  • Infos zum Bestehen/ Nichtbestehen des Widerrufsrechts
  • Bedingungen zum vorzeitigen Rückzahlungsrecht

Finanzierungsgeber müssen außerdem nach geltendem Fernabsatzrecht (und schon früher nach den Regelungen des Fernabsatzgesetzes) einen genauen effektiven Jahreszins angeben und Angebote anhand repräsentativer Kredit-Exempel präsentieren.

Die wichtige Stellung des effektiven Jahreskreditzinssatzes

Beim Jahreseffektivzinssatz müssen alle für die Berechnung relevanten Kostenpunkte berücksichtigt werden. Auf mögliche Kostenerhöhungen durch Extra-Gebühren (etwa durch verschiedene Möglichkeiten zur Auszahlung) müssen Kreditgeber ausdrücklich im Verbraucherdarlehensvertrag hinweisen. Auch Vorfälligkeitsentschädigungen müssen vertraglich geregelt werden. Bei Immobiliengeschäft per Fernabsatz sind zudem mögliche Notarkosten zu erwähnen. Gleiches gilt für möglicherweise nötige Sicherheiten, die Empfänger aufweisen müssen. In den Vertrag gehört des weiteren die Anschriften von Geldgebern und -empfängern sowie die Aufsichtsbehörde, die für die Regulierung und Kontrolle der Geldgeber verantwortlich zeichnet. Abgerundet wird dieser Pflichtenkatalog durch die Nennung der einzuhaltenden Kündigungs-Bedingungen, der Kundenanspruch auf Erhalt eines Tilgungsplans und alle übrigen Bedingungen des Vertragsabschlusses.

Gesetz war nur zwischen Unternehmen und Verbrauchern gültig

Insgesamt kann gesagt werden, dass die anfänglichen Schwierigkeiten beim Fernabsatzgesetz rasch durch Anpassungen aus der Welt geschafft werden konnten. Sukzessive wurden mehr oder weniger große Änderungen vorgenommen, um das Gesetz in die neue – vor allem digitale – Zeit zu transferieren. Inzwischen ist das Fernabsatzgesetz nach dem § 312b BGB für alle Waren- und Dienstleistungsverträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern anzuwenden, die über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden. Nicht inkludiert sind Verträge zwischen Verbrauchern („C2C“) und Geschäfte zwischen Unternehmen („B2B“). Der deutsche Gesetzgeber hat es seinerzeit durch FernAbsG bereits geschafft, den Grundstein für eine Art Verbraucher-Mindestschutz zu legen. Problematisch ist damals wie heute die Lage im Zusammenhang zwischen den Fernabsatzgesetz und Online-Auktionen, wie einige Experten weiterhin kritisieren. Das Thema Widerruf bei Versteigerungen ist umstritten und viel diskutiert.

Die generellen Bedingungen zum Fernabsatzgesetz aber sind durchaus sinnvoll ins Hier und Jetzt geführt worden. Ganz gleich, wie das geltende Gesetz nun heißt und wo es im Einzelnen nachzulesen ist. Die steten Änderungen bei digitalen Angeboten für den Warenverkauf und Dienstleistungen wird in den kommenden Jahren nichtsdestotrotz noch vielfach für Anpassungsbedarf der geltenden Rechtssituation sorgen.

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